Welche Einschränkungen gibt es bei der Wahl des Vornamens?
Wer einen aktiven Kinderwunsch hegt, der wird spätestens kurz vor der Geburt mit dem Problem der Namensgebung konfrontiert. Welchen Vornamen soll das zukünftige Kind tragen? Bei der Namensfindung handelt es sich aber nicht um einen rein kreativen Akt. Es gibt gewisse Vorschriften, die zu beachten sind.
Grundsätzlich ist der zuständige Standesbeamte verantwortlich für die Beurkundung der Geburt des Kindes und damit auch für die Genehmigung des gewählten Vornamens. Die Schreibweise des Vornamens muss dabei zunächst einmal an den Grundsätzen der deutschen Rechtschreibung ausgerichtet sein. Es gibt aber noch weitere gesetzliche Bestimmungen, die die Namenswahl beeinflussen können. So darf kein Name gewählt werden, der eigentlich nicht als Vorname verwendet wird. Es gibt sicherlich Ausnahmen, diese müssen aber von den Eltern begründet werden. Der Name muss weiterhin dem Geschlecht des Kindes entsprechen, ein Junge darf also keinen eindeutigen Mädchenname erhalten. Eine Ausnahme stellt hier der Name Maria dar, dieser darf auch bei einem Jungen als zweiter Vorname eingetragen werden.
Es können immer mehrere Vornamen angegeben werden. Dabei ist es nicht nötig, den endgültigen Rufnamen zu markieren oder anderweitig festzulegen. Die Wahl des Rufnamens ist jedem selbst überlassen. Niemand muss sich mit dem ersten Vornamen, der eingetragen wurde, anreden lassen. Ein Doppel-Vorname muss allerdings auch mit einem Bindestrich als solcher kenntlich gemacht werden. Wer sein Kind also Hans-Peter nennen will, der darf nicht auf den Bindestrich verzichten, da sonst der Rufname entweder Hans oder Peter lauten würde.
Es gibt weitere Sonderfälle in der Gesetzgebung, was die Wahl des Vornamens betrifft. Namen mit einer nicht-deutschen Sprachherkunft können Probleme verursachen. Im Zweifelsfall müssen die Eltern nachweisen, dass der Name in einer anderen Kultur üblich ist. Weiterhin darf der Vorname des Kindes kein bekannter Markenname sein. Eine Ausnahme stellen hier Namen dar, die lange vor der Einführung der Marke verwendet wurden. Verboten sind auch lächerliche Namen, Kosenamen und negative Namen aus der Bibel. Das Kind darf also nicht Satan genannt werden. Jesus ist allerdings auch verboten, zumindestens was Deutschland betrifft.
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