Namensänderung von Vorname oder Nachname
Sie möchten Ihren Vor- oder Nachnamen ändern? Oder den Ihres Kindes? Wie die meisten haben Sie dafür sicher gute, persönliche Gründe.
Ganz gleich ob man sich als Erwachsener zur Namensänderung für sich oder sein(e) Kinde(r) entschließt - der Gang zum zuständigen Standesamt ist laut Namensänderungsgesetz (NamÄndG) unerlässlich: "Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (...) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen."
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Weiterführen des Familiennamens eine unzumutbare psychische Belastung darstellt, was aber selten anerkannt wird. Auch, weil sich eine Änderung nach § 4 NamÄndG auf die Kinder des Namensträgers erstreckt, die bislang seinen Namen getragen haben.
Anders bei einer (zweiten) Heirat: Der neue Ehepartner kann sich für einen der Geburtsnamen oder den bisherigen Ehenamen des Partners entscheiden: Heiratet die geschiedene Frau Pampel, geb. Muse, Herrn Löffel, kann der zukünftige Gatte nicht nur Löffel bleiben oder Pampel werden, sondern sich auch dafür entscheiden, Herr Muse zu sein.
Nach Scheidung oder Tod des Ehepartners ist die erneute Annahme von Geburtsnamen oder früherem Ehenamen möglich: Man braucht für die Anpassung des Familiennamens seines Kindes die Zustimmung des anderen (auch sorgeberechtigten!) Elternteils oder der Kinder, sofern sie älter als 16 Jahre sind, auch bei Wiederheirat und neuem Familiennamen.
Oft verweigert der andere Elternteil seine Zustimmung aus Angst, persönliche Bindungen zu verlieren. Familiengerichte entscheiden meistens für die Beibehaltung des vertrauten Familiennamens, um zu verhindern, dass ein Kind nach einer erneuten Scheidung einen Namen trägt, zu dem es keinen familiären Bezug hat.
Bei Namensänderung aufgrund von Adoption liefern die Adoptionspapiere ausreichenden Nachweis.
Migranten können fremdländische Namensformen an die deutsche Form angleichen lassen: Aus mehreren Vor- und Familiennamen wird ein neuer Vor- und Familienname bestimmt (Ehegatten müssen sich hier einigen).
Angleichungen wie von Miller in Müller sind üblich. Bei Unterscheidung nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis wählt man die Ausgangsform: Gorbatschowa wird zu Frau Gorbatschow, Namen wie Fletcher werden als Bogner treffend ins Deutsche übersetzt, Vornamen angepasst: Italienisch Andrea wird Andreas, Alexej zu Alexander. Fehlt eine deutsche Variante, wählen viele lautlich Ähnliches: Aus Ayse wird beispielsweise Anne.
Mit einer öffentlich-beglaubigten Erklärung zur Namensänderung legt man beim Standesamt Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Einbürgerungsurkunde, Reisepass sowie Übersetzungen ausländischer Urkunden vor.
Akzeptierte Gründe für Vornamensänderungen entsprechen etwa denen für Nachnamen, wie obszöne Assoziationen des Vornamens oder das Fehlen eindeutiger Geschlechtszuordnung. Auch Geschlechtsumwandlungen machen Namensänderungen notwendig, ebenso komplizierte Aussprache oder Schreibung.
Vornamen kann man durch weitere ergänzen, bisherige streichen, sie durch andere ersetzen oder die Schreibweise ändern.
Wussten Sie, dass auch deutsche Eltern ein Namenserfindungsrecht besitzen? Doch die Kreativität hat Grenzen: Nämlich dort, wo die genannten Gründe für eine Namensänderung verständlich sind. Kann eine Amerikanerin ihr Kind durchaus Sodapop, Atlanta oder Taylor nennen, hätte eine Deutsche hier mit Orangenbrause, Bavaria oder Schneider weniger Glück. Und eine Sodapop Miller daher kein Problem, ihren Namen bei Eindeutschung in Sonja Müller zu ändern.
Und: Es gibt Dokumente, die man per se nicht ändern lassen kann. Dazu gehören Scheidungspapiere ebenso wie die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde.
Der Schritt in ein Namensänderungsverfahren will in jedem Fall wohlüberlegt sein.
Bildnachweis: die unterschrift © Andreas Wechsel - www.fotolia.de
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