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Regelungen des deutschen Vornamensrechts

Unter Juristen kursiert das Bonmot: "Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis." Diese Binsenweisheit hilft im Vornamensrecht jedoch nur wenig. Es gibt nämlich kein Gesetz, das die Zulässigkeit von Vornamen regelt. Gesetzlich geregelt sind nur Teilaspekte der Namensänderung und die Pflicht zur Namenseintragung.

Regelungen des deutschen VornamensrechtsNach dem Personenstandsgesetz muss der Name des Kindes im Standesamt spätestens binnen eines Monats eingetragen werden. Ist ein Vorname einmal beurkundet, kann er nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden, zum Beispiel nach einer Geschlechtsumwandlung oder nach einer Adoption, sofern die Namensänderung das Kindeswohl nicht verletzt. Die Fälle, in denen Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens verweigern, sind selten, kommen aber dennoch vor. Zweifel über die Eintragungsfähigkeit eines Vornamens führen im besten Falle zu einer erfolgreichen Namenberatung und im schlechtesten zum Rechtsstreit. Allein auf welcher Rechtsquelle beruht die Rechtsprechung, wenn kein Gesetz die Zulässigkeit von Vornamen regelt? In solchen Fällen wird nach Gewohnheitsrecht und Richterrecht entschieden. Dabei untersuchen die Richter, ob bereits ein anderes Gericht einen vergleichbaren Fall verhandelt hat und sich dessen Urteil auf den neuen Fall plausibel anwenden lässt. Gerichtsurteile begründen zwar keine neue Rechtsnorm, doch entstehen dadurch Richtlinien, nach denen wiederum die Standesbeamten entscheiden können. Die Richtlinien zum deutschen Vornamensrecht ergeben sich einerseits aus der Wahrung des Kindeswohls und andererseits aus der Funktion des Vornamens. Nachfolgend einige konkrete Regeln, die zur Ablehnung eines Namens führen können.

Der Vorname darf kein Fantasiename sein. Es genügt auch nicht, dass ein Name irgendwo auf der Welt eingetragen ist. In den USA gibt es Menschen, die "Y" oder "Rachitis" heißen. In Deutschland muss man im Zweifel nachweisen, dass ein Vorname auch eine gewisse Tradition hat.

Ein Vorname soll als solcher erkennbar sein. Abgelehnt wurden zum Beispiel "Pfefferminze" und "Frieden Mit Gott Allein Durch Jesus Christus". Die Regel wird jedoch nicht konsequent angewandt. Eingetragen wurden zum Beispiel auch "Oleander" und "November".

Ein Vorname muss eindeutig männlich oder weiblich sein. Aus dieser Regel dürften sich die meisten Probleme ergeben, weil sich manche ungeläufige Namen nicht immer einem Geschlecht zuordnen lassen. Zum Beispiel wird der Vorname des mittelalterlichen Rechtsgelehrten Eike von Repgow nicht als eindeutig männlich verstanden und der Vorname der Schauspielerin Heike Makatsch nicht als eindeutig weiblich (zumindest in Süddeutschland). Das Problem lässt sich jedoch mit einem eindeutigen Zweitnamen lösen.

Ein Vorname soll kein Familienname sein (abgelehnt: "Schröder", "Hemingway"). Manche Familiennamen haben sich jedoch aus Vornamen entwickelt ("Hermann", "Karl").

Ein Vorname darf kein Titel, Orts- oder Markenname sein. Abgelehnt wurden zum Beispiel "Lord", "Woodstock" und "Agfa". Zugelassen wurden "Fanta" und "Pepsi-Carola". Ein Vorname kann auch nicht als Markenname geschützt werden.

Der Vorname darf das religiöse Empfinden der Mitmenschen nicht verletzen (nicht: "Gott", "Christus"), das Kind nicht mit Inbegriffen des Bösen bezeichnen (nicht: "Satan", "Judas") oder dem Gespött preisgeben. Die Beispiele zugelassener absonderlicher Namen sind allerdings Legion: "Emily-Extra", "Pumuckl", "Tyran Shaun".

Zwei Vornamen lassen sich mit Bindestrich zusammenfügen, mehr jedoch nicht. Die Wahl mehrerer Vornamen ohne Bindestrich hat allerdings einen Vorteil: man kann daraus einen Rufnamen auswählen und diesen später nach eigenem Gutdünken wechseln. Die Beschränkung auf maximal fünf Vornamen hat das Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärt, nachdem eine Mutter versucht hatte, den zwölfteiligen Namen "Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro" durch alle Instanzen zu klagen.

Bildnachweis: deutsches gesetz © Phototom - www.fotolia.de

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